Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Echtes Factoring beinhaltet die Abtretung einer - i.d.R. einer noch nicht fälligen Forderung - vom bisherigen Forderungsinhaber an den Forderungskäufer (Factor). Der Factor zahlt sofort bei Abtretung und überwacht u.a. auch den Fälligkeitszeitpunkt der übernommenen Forderung. Er übernimmt die Einziehung der Forderung und entlastet den Forderungsverkäufer von dem Risiko des Ausfalls. Beim unechten Factoring (klassisches Inkassogeschäft) verbleibt aufgrund eines Rückgriffrechts des Factors auf den Forderungsverkäufer das Ausfallrisiko bei diesem. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des echten Factoring hat sich durch das Urteil des EuGH vom 26.06.2003 - Rs. C-305/01 und des Nachfolgeurteils des BFH vom 04.09.2003 - V R 34/99 ab dem 01.06.2004 grundlegend geändert. Der Factor erbringt sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring an den Forderungsverkäufer eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung. Diese Dienstleistung ist nach § 4 Nr. 8c UStG ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen.
Berechnung:
Nennwert der abgetretenen Forderung |
abzgl. Zahlung an Forderungsverkäufer |
= Bruttoentgelt |
abzgl. Umsatzsteuer |
= Nettoentgelt/Bemessungsgrundlage |
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