Beherbergungsumsätze

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Beherbergungsumsätze

Für alle ab dem 01.01.2010 erbrachten kurzfristigen Beherbergungsleistungen gilt aufgrund der Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Hinweis

Für die Leistungen von gemeinnützigen Jugendherbergen kommt eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) Satz 1 UStG in Frage (vgl. oben unter "Zweckbetriebe").

Alle üblichen Nebenleistungen werden jedoch von dieser Ermäßigung nicht erfasst. Dazu zählen insbesondere:

Verpflegung (z.B. Frühstück, Getränkeangebot aus der Minibar)

Wellnessleistungen zur Steigerung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohlbefindens

Zugang und Nutzung von Kommunikationsnetzen (Telefon, Internet)

sonstige Pauschalangebote

Überlassung von Tagungsräumen

Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs

Überlassung von Sportgeräten und -anlagen

Ausflüge sowie Transportleistungen von und zum Beherbergungsbetrieb

Reinigung und Bügeln von Kleidung sowie Schuhputzservice

Hinweis