Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Seit dem 01.01.2014 werden gem. § 12 Abs. 2 Nr. 12 und Nr. 13 UStG die Einfuhr von Briefmarken, Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG) sowie die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Kunstgegenständen (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG) durch Urheber (keine Wiederverkäufer!) ermäßigt besteuert. Früher war nach dem nationalen UStG auch der gewerbliche Kunsthandel sowie die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken ermäßigt zu besteuern. Dies deckte sich allerdings nicht mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.
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