Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG werden die Leistungen aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem ermäßigt besteuert. Hierunter fallen nur persönliche geistige Schöpfungen, insbesondere

Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst und Musik,

Lichtbildwerke,

Schriftwerke und Reden/Vorträge,

Filmwerke und ähnliche Werke,

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Lehrfilme, Lehrtafeln).

Der Urheber des jeweiligen Werks kann einem anderen das Recht zur Nutzung durch Vervielfältigung (in Form von Bild- und Tonträgern), Verbreitung, Ausstellung, Vorführung und Sendung einräumen. Nur diese Rechtsübertragung nach dem Urhebergesetz wird von der Steuerermäßigung erfasst (siehe auch unter "Arbeitshilfen").