Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG werden folgende Leistungen ermäßigt besteuert, soweit sie nicht nach § 4 Nr. 20a UStG von der Umsatzsteuer befreit; L: Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick) sind:
Unter die Steuerermäßigung fallen nicht gesangliche, tänzerische oder kabarettistische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen oder unterhaltenden Veranstaltung.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|