Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen und für vergleichbare Vorführungen von Einzelkünstlern

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen und für vergleichbare Vorführungen von Einzelkünstlern

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG werden folgende Leistungen ermäßigt besteuert, soweit sie nicht nach § 4 Nr. 20a UStG von der Umsatzsteuer befreit; L: Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick) sind:

Theatervorführungen (auch Varieté, Kleinkunst, Tanzkunst, private Theater)

pantomimische Werke, Puppenspiele, Eisrevuen

Konzerte (von Chören, Orchestern, Musikensembles, auch Volks- und Unterhaltungsmusik)

Mischformen von Theater und Konzert

vergleichbare Vorführungen von Einzelkünstlern

private Museen (wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen)

Unter die Steuerermäßigung fallen nicht gesangliche, tänzerische oder kabarettistische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen oder unterhaltenden Veranstaltung.