Heilbäder

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Heilbäder

Seit dem 01.07.2015 ist ein Saunabad nicht mehr dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, da die Sauna der privaten Lebensführung zuzurechnen und kein verordnungsfähiges Heilbad i.S.d. Heilmittel-Richtlinie ist (Abschn. 12.11 Abs. 3 Nr. 2c UStAE).

Hinweis zur vorherigen Rechtslage

Das BFH entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss, um unter die Steuerermäßigung zu fallen, und gruppierte eine Sauna nicht als "Heilbad" i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ein (Urt. v. 12.05.2005 - V R 54/02). Dieses Urteil war laut BMF-Schreiben vom 20.03.2007 - IV A 5 - S 7243/07/0002 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die Finanzverwaltung hob für alle nach dem 30.06.2015 ausgeführten Umsätze ihren Nichtanwendungserlass auf.