Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle werden auch dann ermäßigt besteuert, wenn diese als Kraftstoffe eingesetzt werden. Einzige Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Genießbarkeit für die menschliche Ernährung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Verwendungszweck. Gelangen die Fette/Öle während des Transports allerdings in mit Kraftstoff verunreinigte Transportbehälter, ist eine weitere Verwendung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen. Die Lieferung derartiger Fette/Öle unterliegt dann dem Regelsteuersatz.
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