Lieferung von Wasser

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Lieferung von Wasser

Hinsichtlich der Erstellung von Hausanschlüssen durch ein Wasserversorgungsunternehmen an das Wasserverteilungsnetz der jeweiligen Hauseigentümer hat der BFH mit seinem Urteil vom 08.10.2008 - V R 61/03 die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zu § 12 UStG bejaht. Der BFH folgt in seinem Urteil somit dem Urteil des EuGH vom 03.04.2008 (Rs. C-442/05) und fasst unter den Begriff "Lieferung von Wasser" auch das Legen eines Hausanschlusses, der die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Die technischen Anlagen bleiben im Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens.