Personenbeförderungen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Personenbeförderungen

Seit dem 01.01.2020 (Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht) gilt für die Personenbeförderung im Schienenbahnverkehr zur Förderung der Mobilität einheitlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Mit BMF-Schreiben vom 20.01.2020 hat die Finanzverwaltung Stellung genommen. Dem Schreiben ist u.a. eine Übergangsregelung zu entnehmen. Wurden Fahrausweise für eine nach dem 31.12.2019 an einen Bahnkunden erbrachte Beförderungsleistung vor dem 01.01.2020 verkauft, und wurde diese mit dem bis zum 31.12.2019 geltenden Steuersatz von 19 % besteuert, erfolgt keine Beanstandung, wenn das Schienenbahnverkehrsunternehmen in den Fahrausweisen und Rechnungen über diese Beförderungsleistung den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Für einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Bahnkunden bleibt aus derartigen Rechnungen bzw. Fahrausweisen ein Vorsteuerabzug in Höhe des Regelsteuersatzes erhalten. Rechnungen, mit denen über die nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistung abgerechnet wurde, dürfen dabei aber nicht berichtigt worden sein, und es darf insoweit keine Preisanpassung anlässlich der Steuersatzsenkung seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens gegenüber dem Bahnkunden erfolgt sein.