Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG werden - um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden - nur noch Leistungen der Zweckbetriebe ermäßigt besteuert, die ausschließlich und unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecken i.S.d. §§ 51 - 68 AO dienen (BMF-Schreiben v. 09.02.2007 - IV A 5 - S 7242a - /07/001 ersetzt BMF-Schreiben v. 02.03.2006 -
Die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen durch einen "Carsharing-Verein" im Rahmen des Umweltschutzes stellt laut dem BFH-Urteil vom 12.06.2008 - V R 33/05 keinen Zweckbetrieb dar. Der steuerbegünstigte Zweck in Form des Umweltschutzes kann nicht nur durch diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden und daher auch nicht unter den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG fallen. Die Tätigkeit des Vereins als solche wurde vom BFH allerdings als grundsätzlich gemeinnützig angesehen.
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