Begriff "Fahrzeug" (§ 1b Abs. 2 UStG)

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Begriff "Fahrzeug" (§ 1b Abs. 2 UStG)

Die Erwerbsbesteuerung i.S.d. § 1b UStG kommt nur für bestimmte Fahrzeuge in Betracht. Hierzu gehören zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge. Maßgebend ist hierbei die konkrete Zweckbestimmung. Von der Fahrzeugdefinition des § 1b Abs. 2 UStG bleiben die Regelungen in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 UStG unberührt.

a)

Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW. Eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist gem. Abschn. 1b.1 Satz 4 UStAE nicht erforderlich. Beispiele für motorbetriebene Landfahrzeuge:

Fahrzeug

i.S.d. § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG

Kein Fahrzeug

i.S.d. § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG

Personenkraftwagen

Wohnwagen

Lastkraftwagen

Packwagen

Motorräder

Anhänger ohne eigenen Motor

Motorroller

selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Mopeds

 

motorbetriebene Wohnmobile

 

Caravane

 

Zur Frage des Begriffs des neuen Fahrzeugs im Zusammenhang mit sogenannten Pocket-Bikes an private Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat hat der BFH mit Urteil vom 27.02.2014 - V R 21/11 Stellung genommen. Dass bei den Pocket-Bikes der sportliche Zweck im Vordergrund steht, ist für danach für das Kriterium "Beförderung" unerheblich. Zu den Landfahrzeugen gehören gem. BMF-Schreiben vom 04.10.2016 (BStBl I, 1074) auch landwirtschaftliche Zugmaschinen.

b)