Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Praxisfälle

a)

Die deutsche Hausfrau A erwirbt einen neuen VW-Golf von einem Autohändler in Dänemark.

b)

Unternehmer M aus Münster kauft einen neuen VW-Golf für seine Tochter beim ortsansässigen Kfz-Händler.

c)

Unternehmer B aus Berlin kauft in Ungarn einen neuen Toyota für sein Unternehmen.

d)

Rentner R importiert einen neuen Jeep aus den USA.

e)

Steuerberater S importiert einen neuen Chrysler für sein Unternehmen aus den USA.

f)

Der Student S erwirbt von dem niederländischen Rentner einen neuen VW-Polo (zwei Monate alt).

Das Bestimmungsland für alle o.g. Erwerbe ist Deutschland. Die Besteuerung der Fahrzeuglieferungen bzw. der Erwerbe erfolgt im Einzelnen wie folgt:

a)

Die innergemeinschaftliche Lieferung ist entsprechend zu § 6a UStG in Dänemark steuerfrei. In Deutschland hat A gem. § 1b i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG den innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern.

b)

Die Lieferung ist als Inlandslieferung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig unabhängig davon, ob der Erwerb für ein Unternehmen oder für private Zwecke erfolgt.

c)

Die innergemeinschaftliche Lieferung durch den ungarischen Unternehmer ist entsprechend zu § 6a UStG in Ungarn steuerfrei. In Deutschland hat B gem. § 1a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern. Die Erwerbsteuer kann B gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen.

d)