Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Rechnungen über Leistung des vertretenen Unternehmers dürfen gem. § 22b i.V.m. § 22c UStG sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter ausgestellt werden (vgl. BMF-Schreiben v. 11.05.1999, Tz. 21). Unabhängig davon, ob der Vertreter oder Vertretene die Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG erteilt, ist darin gem. § 22c UStG Folgendes aufzuführen:
![]() | Hinweis auf die Fiskalvertretung, |
![]() | Name und Anschrift des Fiskalvertreters, |
![]() | die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr. |
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