Beginn der Fiskalvertretung

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Beginn der Fiskalvertretung

Ein Fiskalvertreter kann zu Beginn oder im Laufe eines Besteuerungszeitraums (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) bestellt werden. Die Bestellung eines Fiskalvertreters erfolgt gem. § 22a Abs. 3 UStG mittels Vollmacht. Nur auf Verlangen der Finanzbehörde ist ein schriftlicher Nachweis (§ 80 Abs. 1 AO) und ggf. eine beglaubigte Übersetzung (§ 87 Abs. 2 AO) der Vollmacht erforderlich (BMF-Schreiben v. 11.05.1999 - IV D 2 - S 7395 - 6/99, BStBl I, 515, Tz. 14). Der im Ausland ansässige Unternehmer kann sich auch durch mehrere Fiskalvertreter im Inland vertreten lassen (vgl. BMF-Schreiben v. 11.05.1999 - IV D 2 - S 7395 - 6/99, BStBl I, 515, Tz. 15).