Persönliche Voraussetzungen zur Tätigkeit als Fiskalvertreter

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Persönliche Voraussetzungen zur Tätigkeit als Fiskalvertreter

Zur Fiskalvertretung sind gem. § 22a Abs. 2 UStG die in § 3 Nr. 1-3 und § 4 Nr. 9 Buchst. c) des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personen befugt:

§ 3 Nr. 1 StBerG : Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,

§ 3 Nr. 2 StBerG : Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50  StBerG und Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. Bundesrechtsanwaltsordnung,

§ 3 Nr. 3 StBerG : Gesellschaften nach § 44b Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften,

§ 4 Nr. 9 Buchst. c) i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchst. a) StBerG : Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten, wenn sie nicht Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG sind, in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und nicht von der Fiskalvertretung gem. § 22e UStG ausgeschlossen sind,