Voraussetzungen des Vertretenen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Voraussetzungen des Vertretenen

Zur Bestellung eines Fiskalvertreters ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer befugt. Es handelt sich hierbei um einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiet einen Wohnsitz (§ 8 AO), seinen Sitz (§ 11 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder eine Zweigniederlassung (§ 12 Nr. 2 AO) hat (vgl. § 22a Abs. 1 UStG).

Hinweis

Die Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers i.S.d. § 22a Abs. 1 UStG stimmt nicht exakt mit der Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers i.S.d. § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG überein.

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der zur Bestellung eines Fiskalvertreters befugt ist, erbringt

im Inland nur steuerfreie Umsätze und