Umsätze in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten

Umsätze im Drittlandsgebiet sind grundsätzlich nicht steuerbar. Das gilt uneingeschränkt daher auch für Umsätze in den in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichneten Gebieten.

Beispiel

Der Lkw des Unternehmers A aus Hannover bleibt mit Motorschaden im Hamburger Freihafen liegen. A beauftragt die Reparaturwerkstatt D, die den Lkw noch im Freihafen reparieren kann.

Lösung: Die Leistung erfolgt gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) UStG im Freihafen und ist, da sie an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt, nicht steuerbar.

Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1-7 UStG, die in Freihäfen und in den Gewässern zwischen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind jedoch wie Umsätze im Inland zu behandeln und demzufolge auch steuerbar. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Umsätze: