Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Bei den im Freihafen befindlichen Gegenständen kann es sich zollrechtlich um Gemeinschaftsware oder Drittlandsware handeln. Drittlandswaren sind nicht mit Umsatzsteuer belastet und zollrechtlich (noch) nicht zum freien Verkehr abgefertigt. In der Freizone können Drittlandswaren ohne zollrechtliche Bestimmung gelagert werden. Als Gemeinschaftsware i.S.d. Art. 4 Nr. 7 ZK (Definition Gemeinschaftsware vgl. BMF-Schreiben v. 28.01.2004, Tz. 59) bezeichnet das Zollrecht Gegenstände
Gemeinschaftswaren können im Zollgebiet der Gemeinschaft frei gehandelt werden, unterliegen in der Freizone jedoch einer besonderen zollrechtlichen Überwachung (vgl. Klein, IWB Nr. 17 v. 10.09.2003).
Der Freihafenveredelungsverkehr dient der Veredelung von Gemeinschaftswaren, die in einem Freihafen be- bzw. verarbeitet und anschließend im Inland eingeführt werden.
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