Freihafenveredelungsverkehr und Freihafenlagerung

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Freihafenveredelungsverkehr und Freihafenlagerung

Lieferungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4a UStG)

sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 UStG)

Bei den im Freihafen befindlichen Gegenständen kann es sich zollrechtlich um Gemeinschaftsware oder Drittlandsware handeln. Drittlandswaren sind nicht mit Umsatzsteuer belastet und zollrechtlich (noch) nicht zum freien Verkehr abgefertigt. In der Freizone können Drittlandswaren ohne zollrechtliche Bestimmung gelagert werden. Als Gemeinschaftsware i.S.d. Art. 4 Nr. 7 ZK (Definition Gemeinschaftsware vgl. BMF-Schreiben v. 28.01.2004, Tz. 59) bezeichnet das Zollrecht Gegenstände

die unter bestimmten Voraussetzungen im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden und denen keine Waren hinzugefügt wurden, die nicht aus diesem Gebiet stammen;

die in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, oder

die unter Verwendung der vorgenannten Warengruppen gewonnen oder hergestellt wurden.

Gemeinschaftswaren können im Zollgebiet der Gemeinschaft frei gehandelt werden, unterliegen in der Freizone jedoch einer besonderen zollrechtlichen Überwachung (vgl. Klein, IWB Nr. 17 v. 10.09.2003).

Der Freihafenveredelungsverkehr dient der Veredelung von Gemeinschaftswaren, die in einem Freihafen be- bzw. verarbeitet und anschließend im Inland eingeführt werden.