Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Übertragung muss an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen. Es ist nicht notwendig, dass der Erwerber bereits vor der Geschäftsveräußerung Unternehmer war. Es ist unschädlich, wenn der Erwerber erst mit dem Erwerb des Unternehmens seine unternehmerische Tätigkeit beginnt.
BeispielA veräußert das bisher steuerpflichtig vermietete Gebäude an einen gemeinnützigen Verein, der das Objekt ausschließlich für seine ideellen Zwecke nutzt. Da die Veräußerung nicht für das Unternehmen des Erwerbers erfolgt, sondern für den nichtunternehmerischen Bereich des Vereins, liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG nicht vor. |
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