Übertragung eines Unternehmens oder Teilbetriebs

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Übertragung eines Unternehmens oder Teilbetriebs

Der Begriff der Geschäftsveräußerung entspricht der Definition des § 75 AO. Das Unternehmen muss mit seinen wesentlichen Grundlagen im Ganzen übertragen werden (Abschn. 1.5 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Welches die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Übereignung. Bei einem Fertigungsbetrieb werden das Betriebsgrundstück mit den Maschinen und den sonstigen Fertigungsanlagen regelmäßig die wesentlichen Grundlagen darstellen. Begünstigt sind sowohl die Übertragung eines gesamten Unternehmens als auch die Übereignung eines gesondert geführten Betriebs (Teilbetrieb).

Beispiel

D betreibt eine Druckerei in Köln. D möchte sein Unternehmen modernisieren und ersetzt eine seiner älteren Maschinen durch eine moderne neue Anlage. Die alte Maschine verkauft er an den Unternehmensgründer X.

Lösung: D hat nicht alle wesentlichen Grundlagen seines Betriebs übertragen, sondern lediglich eine einzelne Maschine. Die Lieferung der Maschine ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig.

a)

Übertragung des gesamten Unternehmens

Beispiel