Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Unternehmensgegenstands sowie das Erbringen von anderen sonstigen Leistungen an das Personal für dessen privaten Bedarf, ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 und Nr. 2 UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Die sonstige Leistung muss aus unternehmerischen Gründen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf des Arbeitnehmers ausgeführt werden (BFH, Urt. v. 11.03.1988 - V R 30/84).
Von einer unentgeltlichen Leistung ist immer dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf die Leistung keinen unmittelbaren Anspruch aus dem Dienstverhältnis oder einer anderen Vereinbarung gegenüber dem Unternehmer hat.
HinweisDer Arbeitnehmer erhält Sachzuwendungen unentgeltlich, wenn er seine Arbeit lediglich für den vereinbarten Barlohn und unabhängig von dem an alle Arbeitnehmer gerichteten Angebot oder unabhängig vom Umfang der gewährten Zuwendungen leistet (BFH, Urt. v. 10.06.1999 - V R 104/98, BStBl II, 582). |
Von der Besteuerung ausgenommen sind Aufmerksamkeiten. Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen (BFH, Urt. v. 22.03.1985 - VI R 26/82).
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