Verwendung von Fernsprecheinrichtungen und anderen Telekommunikationseinrichtungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Verwendung von Fernsprecheinrichtungen und anderen Telekommunikationseinrichtungen

Wenn Arbeitnehmer betriebliche Telekommunikationsgeräte (z.B. Telefon, PC etc.) kostenlos für ihre Privatzwecke (z.B. privaten Schriftverkehr, privates Internetsurfen) nutzen dürfen, erbringt der Unternehmer ihnen gegenüber grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG. Eine Umsatzsteuerbefreiung für diese Leistungen entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung des § 3 Nr. 45 EStG existiert nicht. Nach Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE liegen allerdings nichtsteuerbare Leistungen vor, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Unternehmers veranlasst sind, wenn die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird.

Beachte: Wenn der Arbeitnehmer gegen den Willen des Unternehmers entsprechende Anlagen privat nutzt, fehlt es an der willentlichen Wertabgabe durch den Unternehmer.