Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Wenn Arbeitnehmer betriebliche Telekommunikationsgeräte (z.B. Telefon, PC etc.) kostenlos für ihre Privatzwecke (z.B. privaten Schriftverkehr, privates Internetsurfen) nutzen dürfen, erbringt der Unternehmer ihnen gegenüber grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG. Eine Umsatzsteuerbefreiung für diese Leistungen entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung des § 3 Nr. 45 EStG existiert nicht. Nach Abschn. 1.8 Abs.
Beachte: Wenn der Arbeitnehmer gegen den Willen des Unternehmers entsprechende Anlagen privat nutzt, fehlt es an der willentlichen Wertabgabe durch den Unternehmer.
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