Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger als auch der Abtretende müssen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sein. Im Regelfall wird bei Kleinunternehmern i.S.d. § 19 UStG und bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern, die gem. § 24 UStG die Durchschnittssatzbesteuerung gewählt haben, eine Haftung nach § 13c UStG nicht in Betracht kommen, da sich keine zu entrichtende Steuer ergibt. Als Abtretungsempfänger können diese jedoch gleichwohl Haftungsschuldner sein, so dass eine Haftung aus § 13c UStG auch bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern gegeben sein kann.
Nicht Voraussetzung für die Haftung nach § 13c UStG ist, dass die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen Bereich des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers erfolgt.
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