Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland korrespondiert mit der Steuerbefreiung im Ursprungsland. Eine Besteuerung im Bestimmungsland findet jedoch auch dann statt, wenn die Steuerbefreiung im Ursprungsland (z.B. aufgrund fehlender Nachweise) nicht anerkannt wird. Zur Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland ergibt sich die folgende Systematik:
Eine weitere Besonderheit für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehrs ergibt sich aus § 3c UStG. Hiernach verlagert sich der Leistungsort bei bestimmten Versandhandelsumsätzen in das Bestimmungsland. Die Besteuerung erfolgt hier jedoch durch den Lieferer.
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