Personalüberlassung

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Personalüberlassung

Grundsätzlich ist in der Personalüberlassung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein Leistungsaustausch zu sehen.

Wird Personal eines Hoheitsträgers aus einem hoheitlichen Bereich in eigenen Betrieben gewerblicher Art eingesetzt, handelt es sich um eine Innenleistung, die nicht steuerbar ist. Auch bei einer Überlassung von Personal aus dem Hoheitsbereich an einen anderen Hoheitsträger liegt kein steuerbarer Vorgang vor.

Wird jedoch Personal aus dem hoheitlichen Bereich an Betriebe gewerblicher Art anderer juristischen Personen des öffentlichen Rechts überlassen, kann die Überlassung selbst ein Betrieb gewerblicher Art sein, sofern die Voraussetzungen des § 4 KStG gegeben sind. Ebenso ist die Überlassung von Personal an private Unternehmer zu beurteilen. Auch die Überlassung an einen unternehmerisch tätigen Verein ist unter den Voraussetzungen des §  als steuerbarer Vorgang zu bewerten.