Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Das Merkmal der "größeren Wettbewerbsverzerrung" ist damit eine Ausstiegsklausel aus der nicht unternehmerischen Betätigung der öffentlichen Hand. In § 2b Abs. 2 UStG hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, zu definieren, wann eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt. Danach liegen größere Wettbewerbsverzerrungen in folgenden Fällen nicht vor, wenn
![]() | der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder |
![]() | vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen. |
Die Aufzählung ist lediglich beispielhaft zu verstehen. Es sind daher auch Fälle denkbar, in denen z.B. unterhalb der 17.500-Euro-Grenze eine größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Letztlich muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die Betätigung der öffentlichen Hand zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.
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