Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Ungeachtet der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind bestimmte Tätigkeiten der öffentlichen Hand immer als gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten i.S.d. UStG anzusehen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-5 UStG sind dies die folgenden Tätigkeiten:
![]() | Die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; |
![]() | die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; |
![]() | die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; |
![]() | die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden. |
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