Abwandlung

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Abwandlung

U (bisher wie oben als Kleinunternehmer behandelt) reicht die Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 (ebenfalls am 24.04.2019) mit einem Vorsteuerüberhang beim zuständigen Finanzamt ein. Das Finanzamt erteilt U am 15.05.2019 die Abrechnungsverfügung, in der die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung erteilt wird. Diese Abrechnungsverfügung enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. U möchte wegen sinkender Umsätze doch wieder die Kleinunternehmerregelung anwenden und teilt dem Finanzamt dies am 13.11.2019 mit.