Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Nach § 931 BGB kann die Übergabe einer Sache dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt, wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist. Der Ort, an dem sich die Sache im Zeitpunkt der Abtretung des Herausgabeanspruchs befindet, ist nach § 3 Abs. 7 UStG Ort der Lieferung.
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