Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer gem. §§ 929, 930 BGB (der alte Eigentümer nutzt den Gegenstand im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses, z.B. einer Sicherungsabrede, weiter) so wird die Lieferung an dem Ort ausgeführt, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
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