Sicherungsübereignung

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Sicherungsübereignung

Die Besonderheit im Rahmen einer Sicherungsübereignung liegt darin, dass der Sicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem er von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht, auch die Verfügungsmacht über das Sicherungsgut erlangt. Die Verwertung (Veräußerung) führt zu einem sogenannten Doppelumsatz: Zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber.

Die Veräußerung eines zur Sicherung übereigneten Gegenstands an einen Dritten durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Sicherungsnehmers führt dazu, dass die ursprüngliche Sicherungsübereignung zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer erstarkt. Zudem liegt bei einem Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Dementsprechend wird die entgeltliche Lieferung gegenüber dem Dritten vom Sicherungsgeber ausgeführt; es liegt ein Dreifachumsatz vor (BMF-Schreiben v. 30.11.2006 - IV A 5 - 166/06).