Übergabe von Traditionspapieren

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Übergabe von Traditionspapieren

Die Übergabe von Traditionspapieren (wie z.B. Ladeschein, Lagerschein, Konnossement, §§ 444, 475c, 647 HGB) bewirkt die Verschaffung der Verfügungsmacht. Ort der jeweiligen Lieferung ist der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Übergabe der Traditionspapiere befindet.