Grundsätzlich ist das vom Leistungsempfänger tatsächlich aufgewendete Entgelt abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage bei steuerpflichtigen Umsätzen.
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die
Körperschaften und Personenvereinigungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG (Kapitalgesellschaften z.B. in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen des Privatrechts), | |
Personenvereinigungen (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaft), | |
Gemeinschaften (Erbengemeinschaft, Arbeitsgemeinschaften), |
im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen ausführen, ist gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG das gezahlte Entgelt mit der nach § 10 Abs. 4 UStG zu ermittelnden Bemessungsgrundlage zu vergleichen.
Ebenso ist gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG auch bei Umsätzen eines Einzelunternehmers gegen Entgelt an diesem nahestehende Personen das gezahlte Entgelt mit der nach § 10 Abs. 4 UStG zu ermittelnden Bemessungsgrundlage zu vergleichen.