Problem

Grundsätzlich ist das vom Leistungsempfänger tatsächlich aufgewendete Entgelt abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage bei steuerpflichtigen Umsätzen.

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die

Körperschaften und Personenvereinigungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG (Kapitalgesellschaften z.B. in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen des Privatrechts),

Personenvereinigungen (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaft),

Gemeinschaften (Erbengemeinschaft, Arbeitsgemeinschaften),

im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen ausführen, ist gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG das gezahlte Entgelt mit der nach § 10 Abs. 4 UStG zu ermittelnden Bemessungsgrundlage zu vergleichen.

Ebenso ist gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG auch bei Umsätzen eines Einzelunternehmers gegen Entgelt an diesem nahestehende Personen das gezahlte Entgelt mit der nach § 10 Abs. 4 UStG zu ermittelnden Bemessungsgrundlage zu vergleichen.