Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Nahestehende Personen in diesem Sinn sind insbesondere Angehörige nach § 15 AO, beispielsweise
der Verlobte, | |
der Ehegatte, | |
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, | |
Geschwister, auch Halbgeschwister, | |
Kinder der Geschwister (nicht jedoch die Kinder der Geschwister als Cousins/Cousinen untereinander), | |
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (nur jeweils bezogen auf die zu beurteilende Person, die Ehegatten der Geschwister untereinander sind keine Angehörigen i.S.d. § 15 AO), | |
Geschwister der Eltern, | |
Pflegeeltern und Pflegekinder. |
Auch bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt an sein Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, ist das gezahlte Entgelt gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG mit der nach § 10 Abs. 4 UStG zu ermittelnden Bemessungsgrundlage zu vergleichen.
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