Nahestehende Personen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Nahestehende Personen

Nahestehende Personen in diesem Sinn sind insbesondere Angehörige nach § 15 AO, beispielsweise

der Verlobte,

der Ehegatte,

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,

Geschwister, auch Halbgeschwister,

Kinder der Geschwister (nicht jedoch die Kinder der Geschwister als Cousins/Cousinen untereinander),

Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (nur jeweils bezogen auf die zu beurteilende Person, die Ehegatten der Geschwister untereinander sind keine Angehörigen i.S.d. § 15 AO),

Geschwister der Eltern,

Pflegeeltern und Pflegekinder.

Auch bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt an sein Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, ist das gezahlte Entgelt gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG mit der nach § 10 Abs. 4 UStG zu ermittelnden Bemessungsgrundlage zu vergleichen.