Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Die bis zum 31.12.1967 geltende Brutto-Allphasen-Umsatzsteuer war dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer über alle Stufen der Produktion und des Handels grundsätzlich kumulativ immer wieder vom vollen Bruttoentgelt erhoben wurde. Die auf den Vorstufen bereits versteuerten Bestandteile des Preises dienten somit auf den nachfolgenden Stufen erneut als Bemessungsgrundlage der Besteuerung. Dieses System wurde u.a. durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20.12.1966 (BStBl III, 7) als verfassungswidrig angesehen, weil mehrstufige Unternehmen mit geringeren umsatzsteuerlich bedingten Selbstkosten belastet waren als einstufige.
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