Besonderheit

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Besonderheit

Unabhängig von dem Überschreiten der Erwerbsschwelle oder der Option zur Erwerbsbesteuerung unterliegen die Umsätze i.S.d. § 1a Abs. 1 UStG mit folgenden Gegenständen gem. § 1a Abs. 5 UStG immer der Besteuerung im Bestimmungsland:

Verbrauchsteuerpflichtige Waren (Mineralöle, Alkohol, Tabakwaren und alkoholische Getränke)

Neufahrzeuge

Beispiel

K aus Köln ist nebenberuflich als selbständiger Autor für mehrere Verlage tätig. Da er mit seinen Umsätzen in den Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG bleibt, wird von ihm als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nicht erhoben. Auf einer Urlaubsreise erwirbt K in Südfrankreich mehrere Flaschen Wein für sein Unternehmen (Präsentationstermin). Außer dem Wein für 320 Euro hat K noch nie Waren für sein Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten erworben und beabsichtigt auch nicht, in absehbarer Zeit dies noch einmal zu tun.

Lösung: K tätigt mit dem Erwerb der Weinflaschen einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 UStG liegen vor und die Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 3 UStG findet gem. § 1a Abs. 5 UStG beim Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren keine Anwendung. K muss daher unabhängig von irgendwelchen Erwerbsschwellen den Kauf der Erwerbsbesteuerung unterwerfen. Die Erwerbsteuer ist für K gem. § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht als Vorsteuer abziehbar.