Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Kleinunternehmer sind Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, deren Umsätze im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen. Kleinunternehmer fallen gem. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) UStG unter die Ausnahmeregelung und tätigen daher grundsätzlich keine innergemeinschaftlichen Erwerbe.
Beachte: Der "verzichtende" Kleinunternehmer ist kein Schwellenerwerber. |
Soweit ein Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 2 UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, gehört er nicht mehr zu der Gruppe der Schwellenerwerber.
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