Anwendungsregelungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Anwendungsregelungen

Die Vorschrift des § 9 UStG ist insbesondere hinsichtlich der Verzichtsmöglichkeit auf die Steuerbefreiung für Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG mehrfach geändert worden. Die maßgebliche Fassung des § 9 UStG ist abhängig vom Baubeginn, von der Fertigstellung und dem zu beurteilenden Veranlagungszeitraum (§ 27 Abs. 2 UStG; Abschn. 22.2 Abs. 4 UStAE).

Anhaltspunkte für den Baubeginn können sein:

Beginn der Ausschachtungsarbeiten,

Lagerung von nicht unbedeutenden Mengen von Baumaterial an der Baustelle,

Erteilung eines detaillierten Bauauftrags an den Bauunternehmer.

Der Zeitpunkt des Bauantrags bzw. der Baugenehmigung ist insoweit unmaßgeblich.

Für eine Fertigstellung sprechen:

Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten,

Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken ist zumutbar,

Nutzbarkeit des Gebäudes für einen Betrieb ist in allen wesentlichen Bereichen möglich.

Auch "alte" Fassungen des § 9 Abs. 2 UStG behalten für bestimmte Sachverhalte ihre Gültigkeit. Wird jedoch durch einen Anbau oder eine Aufstockung eines Gebäudes ertragsteuerlich ein selbständiges Wirtschaftsgut hergestellt, ist auf dieses Wirtschaftsgut die bei der Fertigstellung maßgebende Rechtslage anzuwenden (Abschn. 9.2 Abs. 6 UStAE).

Die Voraussetzungen für eine Option zur Steuerpflicht sind jedoch grundsätzlich vom Unternehmer nachzuweisen (Abschn. 9.2 Abs. 4 UStAE).