Frist und Form

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Frist und Form

Die Ausübung des Verzichts auf Steuerbefreiung ist an keine besondere Frist oder Form gebunden (Abschn. 9.1 Abs. 3 UStAE). Aus den Erklärungen, Verlautbarungen oder dem Verhalten muss lediglich der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgehen (BFH, Urt. v. 16.07.1997 - XI R 94/96 - Frist und Form der Optionserklärung).

Eine Option ist so lange möglich, wie die Steuerfestsetzung noch vorgenommen oder geändert werden kann und noch nicht unabänderbar geworden ist (BFH, Urt. v. 02.04.1998 - V R 34/97 - Möglichkeit zur Option). Gemäß BFH-Urteil vom 10.12.2008 - XI R 1/08 ist sowohl die Erklärung der Option als auch der Widerruf dieser Option nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig (Abschn. 9.1 Abs. 3 Satz 1-3 UStAE).

Hinweis

Der Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung gem. § 9 UStG kann so lange widerrufen werden, wie die Umsatzsteuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der Widerruf muss also nicht bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist erfolgen (BFH, Urt. v. 19.12.2013 - V R 6/12). Das BMF hat zur zeitlichen Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und die Rücknahme des Verzichts mit Schreiben vom 02.08.2017 (III C 3 - S 7198/16/10001) Stellung genommen.

Praxistipp

Die Option kann ausgeübt werden durch

ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt,