Optionsfähige Umsätze

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Optionsfähige Umsätze

§ 9 Abs. 1 UStG enthält folgende abschließende Aufzählung der optionsfähigen Umsätze:

Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. a)-g) UStG

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG)

Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und ähnlichen Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a)-c) UStG

Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG)

Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten (§ 4 Nr. 19 UStG)

Für andere in § 9 Abs. 1 UStG nicht ausdrücklich genannte Steuerbefreiungen; L: Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick) ist eine Option unzulässig.

Praxistipp

Die Option z.B. für Bankdienstleistungen setzt gem. § 9 Abs. 1 UStG keine Zustimmung des Bankkunden voraus. Allerdings sind grundsätzlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen fast immer Vertragsänderungen erforderlich. Die Zustimmung zu diesen Änderungen sollte der Bankkunde jedoch nur erteilen, wenn er als Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.