Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
§ 9 Abs. 1 UStG enthält folgende abschließende Aufzählung der optionsfähigen Umsätze:
![]() | Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. a)-g) UStG |
![]() | Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG) |
![]() | Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und ähnlichen Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a)-c) UStG |
![]() | Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG) |
![]() | Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten (§ 4 Nr. 19 UStG) |
Für andere in § 9 Abs. 1 UStG nicht ausdrücklich genannte Steuerbefreiungen; L: Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick) ist eine Option unzulässig.
PraxistippDie Option z.B. für Bankdienstleistungen setzt gem. § 9 Abs. 1 UStG keine Zustimmung des Bankkunden voraus. Allerdings sind grundsätzlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen fast immer Vertragsänderungen erforderlich. Die Zustimmung zu diesen Änderungen sollte der Bankkunde jedoch nur erteilen, wenn er als Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. |
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