Umfang

Das UStG kennt keine Globaloption, daher muss der Unternehmer für jeden einzelnen Umsatz auf die Steuerbefreiung verzichten. Zudem kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei aufteilbaren sonstigen Leistungen auf deren Teile begrenzt werden (Abschn. 9.1 Abs. 6 UStAE; BFH, Urt. v. 26.06.1996 - XI R 43/90 - Teiloption).

Der Begriff des Grundstücks umfasst auch selbständig nutzbare Grundstücksteile.

Bei unterschiedlicher Nutzung mehrerer Grundstücksteile ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung für jeden Grundstücksteil gesondert zu beurteilen (Abschn. 9.2 Abs. 1 UStAE). Ein Verzicht kann auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind (BFH, Urt. v. 24.04.2014 - V R 27/13).