Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Die Organschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem alle Eingliederungsmerkmale erfüllt sind, auch wenn nicht alle gleich stark ausgeprägt sind.
Sie endet, sobald ein Eingliederungsmerkmal überhaupt nicht mehr vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des BFH wird die Organschaft im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Organträger wie auch im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Organgesellschaft beendet (BFH, Urt. v. 15.12.2016 - V R 14/16). Schon die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270a InsO) beendet die organisatorische Eingliederung, da der vorläufige Eigenverwalter zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse verpflichtet ist und die Organträgerin insoweit ihren Willen nicht mehr unmittelbar durchsetzen kann (FG Münster, Urt. v. 07.09.2017 - 5 K 3123/15 U).
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