Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Die Wirkungen der Organschaft sind ausschließlich auf die im Inland belegenen Unternehmensteile beschränkt. Nur die im Inland belegenen Unternehmensteile sind wie ein Unternehmen zu behandeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG; Abschn. 2.9 UStAE).
Beachte: Nicht das Rechtsinstitut der Organschaft ist auf das Inland beschränkt, sondern lediglich die Wirkungen, die sich aus der Organschaft ergeben!
Im Inland belegene Unternehmensteile sind
der Organträger selbst, soweit er im Inland ansässig ist, | |
die im Inland ansässigen Organgesellschaften eines im Inland oder Ausland ansässigen Organträgers, | |
die im Inland belegenen Betriebsstätten (§ 12 AO) eines im Inland oder Ausland ansässigen Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften. |
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