Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Unter finanzieller Eingliederung ist die Vereinigung der Mehrheit der Stimmrechtsanteile (mehr als 50 %) an der Organgesellschaft auf den Organträger (Abschn. 2.8 Abs. 5 UStAE) zu verstehen. Der Organträger muss seinen Willen in der Gesellschaft aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses durchsetzen können.
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