Folgen der Organschaft

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Folgen der Organschaft

Zuständiges Finanzamt für die Umsatzbesteuerung des Organkreises ist das Finanzamt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des UStG ganz oder überwiegend betreibt. Bei diesem Finanzamt ist der Organträger mit seinen Organgesellschaften unter einer Steuernummer zu führen. Für Zwecke der Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr ist jeder Organgesellschaft jedoch eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.

Steuerschuldner für die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaften ist ausschließlich der Organträger. Auch die den Mitgliedern des Organkreises gesondert in Rechnung gestellte Vorsteuer ist ausschließlich durch den Organträger geltend zu machen.

Umsätze zwischen den Organgesellschaften oder zwischen Organträger und Organgesellschaft sind nichtsteuerbare Innenumsätze.

Stellen sich die Mitglieder des Organkreises für Innenumsätze Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, so lösen diese keine Strafsteuer nach § 14c UStG aus.

Die Organgesellschaft haftet im Rahmen des § 73 AO für die Umsatzsteuerschulden des Organträgers.