Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Wirtschaftliche Eingliederung ist gegeben, wenn die Organgesellschaft gemäß dem Willen des Organträgers im Rahmen des Gesamtunternehmens, in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend, wirtschaftlich tätig ist (BFH, Urt. v. 22.06.1967, BStBl III, 715; Abschn. 2.8 Abs. 6 UStAE). Maßgebend für die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung ist das Gesamtbild der Verhältnisse und auch die Entstehungsgeschichte der Organgesellschaft.
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