Wirtschaftliche Eingliederung

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Wirtschaftliche Eingliederung

Wirtschaftliche Eingliederung ist gegeben, wenn die Organgesellschaft gemäß dem Willen des Organträgers im Rahmen des Gesamtunternehmens, in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend, wirtschaftlich tätig ist (BFH, Urt. v. 22.06.1967, BStBl III, 715; Abschn. 2.8 Abs. 6 UStAE). Maßgebend für die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung ist das Gesamtbild der Verhältnisse und auch die Entstehungsgeschichte der Organgesellschaft.

Beispiel

Die Fertigungs-GmbH stellt in ihren Industrieanlagen Teile für den Maschinenbau her. Der Verkauf der Teile erfolgt über eine eigens dafür gegründete Vertriebs-GmbH. Zwischen den Gesellschaften bestehen enge wirtschaftliche Beziehungen, die bereits für sich gesehen zu einer wirtschaftlichen Eingliederung der Vertriebs-GmbH in das Unternehmen der Fertigungs-GmbH führen. Darüber hinaus führt auch die Entstehungsgeschichte der Vertriebs-GmbH zur Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung.