Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Die Vermittlung einer mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistung liegt vor, wenn der Vermittler den Vertrag über die Leistung im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Für die Bestimmung des Leistungsempfängers gilt hier, wie bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen, dass der Rechnungsempfänger als Leistungsempfänger anzusehen ist (siehe oben). Diese Leistungen folgen bei Erbringung an Unternehmer und juristische Personen mit USt-IdNr. der Grundregel in § 3a Abs. 2 UStG, die den Ort auf den Unternehmenssitz des Leistungsempfängers festlegt, und bei Erbringung an Privatpersonen der Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG, die als Ort den Ort des vermittelten Umsatzes festlegt.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|