Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Der Leistungsort nach § 3f UStG liegt grundsätzlich an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 21 AO). Soweit dieser Ort bei natürlichen Personen nicht eindeutig bestimmbar ist, können auch der Wohnsitz des Unternehmers (§ 8 AO) oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) in Betracht kommen. Bei Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgeblich.
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