Sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a und Nr. 5 UStG)

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a und Nr. 5 UStG)

Die Vorschriften des § 3a Abs. 3 Nr. 3a und Nr. 5 UStG umfasst insgesamt nur Leistungen, die in einem positiven Tun ("Tätigkeit") bestehen. Duldungsleistungen fallen nicht in diesen Bereich. Dabei ist für die Ortsbestimmung wesentlich, wo die Bedingungen zum Erfolg gesetzt werden. Wo der Erfolg eintritt oder wo sich die sonstige Leistung auswirkt, ist ebenso ohne Belang wie der Ort, an dem der leistende Unternehmer ansässig ist oder überwiegend tätig wird. Ebenso unerheblich ist seine Nationalität oder sein Geschäfts- oder Wohnsitz oder ob ein Unternehmer seine Leistung im Rahmen einer Gesamtveranstaltung erbringt. Vielmehr ist jeweils der einzelne Umsatz zu betrachten.