Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Hier sind die Leistungen einzuordnen, die bei den Werbeadressaten den Entschluss zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen sollen (BFH, Urt. v. 24.09.1987, BStBl II 1988, 303), wie auch die Leistungen, die bei den Werbeadressaten ein bestimmtes außerwirtschaftliches, z.B. politisches, soziales, religiöses Verhalten herbeiführen sollen. Dass die Leistungen üblicherweise und ausschließlich der Werbung dienen, ist nicht erforderlich. Einzelheiten zu diesen Leistungen enthält Abschn. 3a.9 Abs. 3-8 UStAE.
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